Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

  1. Allgemeines

    1. Diese Bedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt wurden und der Besteller nicht innert 5 Tagen schriftlich die Anwendbarkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestreitet. Vorbehalten bleiben anderslautende Vereinbarungen im konkreten Einzelvertrag.
    2. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Jakob AG ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
  2. Vertragsschluss/Umfang der Lieferungen und Leistungen

    1. Der Vertrag zwischen dem Besteller und der Jakob AG kommt mit dem Empfang der schriftlichen Auftragsbestätigung der Jakob AG zustande.
    2. Die Lieferungen und Leistungen der Jakob AG sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt.
    3. Angaben in Prospekten, Katalogen und technischen Unterlagen sind ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht verbindlich.
    4. Die Jakob AG behält ohne anderslautende Vereinbarung alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen, welche sie dem Besteller ausgehändigt hat.
  3. Preise

    1. Die massgebenden Preise ergeben sich aus der Auftragsbestätigung der Jakob AG.
    2. Die auf der Homepage der Jakob AG einsehbaren Preise sind Richtpreise. Preisanpassungen bleiben jederzeit ausdrücklich vorbehalten.
    3. Alle Preisangaben verstehen sich - mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung - als Nettopreis ab Werk in Schweizer Franken, exklusive allfällig geschuldete Mehrwertsteuer.
    4. Sämtliche Nebenkosten gehen ohne andere ausdrückliche Vereinbarung zulasten des Bestellers. Hierzu gehören namentlich die Versand- und Verpackungskosten, Kosten für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen, Beurkundungen, alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden. Die Verpackung wird zu Selbstkosten verrechnet.
    5. Bis zu einem Bestellwert von CHF 50.--netto wird ein Kleinmengenzuschlag von CHF 20.- verrechnet.
  4. Zahlungsbedingungen

    1. Vorbehältlich anderer schriftlicher Vereinbarungen sind Zahlungen ohne jeglichen Abzug und innerhalb von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum am Domizil der Jakob AG zu leisten. Eine Verrechnung mit allfälligen Gegenforderungen des Bestellers ist ausgeschlossen.
    2. Hält der Besteller den Zahlungstermin nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der 4% über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR der Schweizerischen Nationalbank liegt, mindestens aber 5%. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
    3. Die Jakob AG hat das Recht, diesfalls weitere Lieferungen an den Besteller zu verweigern, solange der Besteller mit der Zahlung des Preises (inkl. allfälliger Verzugszinse) für eine frühere Lieferung im Verzug ist.
  5. Eigentumsvorbehalt

    1. Die Jakob AG bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferungen, bis sie die Zahlungengemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Der Besteller ermächtigt die Jakob AG mit Abschluss des Vertrages, auf seine Kosten den Eigentumsvorbehalt im Eigentumvorbehaltsregister eintragen zu lassen.
  6. Lieferfrist

    1. Die massgebende Lieferfrist ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung der Jakob AG. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind.
    2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn Hindernisse auftreten, welche die Jakob AG trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, so z.B. in Fällen von höherer Gewalt, bei verspäteter oder fehlerhafter Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikaten, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Unfällen, Streiks, Betriebsstörungen oder behördlichen Massnahmen. 
      Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls, wenn der Jakob AG die Angaben, die sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert. Jakob AG ist auch berechtigt die Leistung zurück zu halten, wenn der Besteller mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten im Verzug ist, z.B. im Falle einer vereinbarten Vorauszahlungspflicht.
    3. Ohne andere ausdrückliche Vereinbarung hat der Besteller gegenüber der Jakob AG wegen verspäteter Lieferungen oder Leistungen keine Rechte und Ansprüche, ausser bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten der Jakob AG.
  7. Übergang von Nutzen und Gefahr, Versicherung

    1. Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über.
    2. Der Transport erfolgt grundsätzlich auf Gefahr des Bestellers. Die Jakob AG schliesst jedoch auf Kosten des Bestellers eine Transportversicherung ab. Besondere Wünsche betreffend Transport und Versicherung sind der Jakob AG rechtzeitig bekannt zu geben. Beanstandungen und allfällige Schäden im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich, spätestens aber innert 5 Tagen, an den letzten Frachtführer und an Jakob AG zu richten.
  8. Prüfung und Abnahme der Lieferungen

    1. Der Besteller hat die Lieferungen innert 5 Tagen nach Erhalt zu prüfen und der Jakob AG eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
    2. Die Jakob AG hat die ihr mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der Besteller hat ihr hierzu Gelegenheit zu geben.
  9. Rückgabe von Waren

    1. Bestellte und korrekt gelieferte Waren werden nur nach ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung zurückgenommen. Voraussetzung für eine Vergütung von Rücksendungen bilden die einwandfreien, ungebrauchten und originalverpackten Waren sowie deren Rücksendung innerhalb von 60 Tagen ab dem Lieferdatum. Konfektionierte, sowie kundenspezifische Seile und Bauteile können ausdrücklich nicht zurückgenommen werden. 
      Sämtliche chemischen Produkte können nicht zurückgenommen werden. Die zurückgeschickten Waren müssen anhand der Lieferpapiere klar identifizierbar sein. Die Vergütung der Rücksendung ist abhängig von der Warengruppe und dem Warenwert. Es werden maximal 80 Prozent des Netto-Warenwertes gutgeschrieben.
    2. Der Kunde trägt sämtliche Kosten der Rücksendung der Ware.
  10. Gewährleistung, Haftung für Mängel

    1. Wegen Mängeln irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine anderen Rechte und Ansprüche, als die nachfolgend in Ziff. 10 ausdrücklich genannten. Vorbehalten bleiben anderslautende, im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbarte Haftungs- und Gewährleistungsbestimmungen.
    2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate.
      Die Frist beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk.
      Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 24 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur.
    3. Die Jakob AG verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers hin, alle Teile der Lieferungen der Jakob AG, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Herstellung oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungspflicht schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach ihrer eigenen Wahl auszubessern oder zu ersetzen. 
      Ersetzte Ware fällt in das Eigentum der Jakob AG zurück. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel eingetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadenminderung trifft und der Jakob AG unverzüglich Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
    4. Wurden dem Besteller seitens der Jakob AG für bestellte Ware spezielle Eigenschaften ausdrücklich zugesichert, gilt diese Zusicherung vorbehältlich anderer ausdrücklicher Vereinbarungen längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.
      Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf entsprechende Nachbesserung durch die Jakob AG, wozu dieser die nötige Zeit einzuräumen ist. Gelingt die Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Weitergehende Ansprüche stehen dem Besteller nicht zu.
    5. Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet die Jakob AG nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
  11. Ausschluss weiterer Haftung der Lieferantin

    1. Von der Gewährleistung und Haftung der Jakob AG ausgeschlossen sind Schäden, die nachweisbar nicht infolge schlechten Materials, fehlerhafter Herstellung oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, so z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter oder falscher Handhabung sowie infolge anderer Gründe, welche die Jakob AG nicht zu vertreten hat.
    2. Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.
      In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie andere mittelbare oder unmittelbare Schäden. Eine Haftung seitens der Jakob AG für jegliche Folgeschäden ist ausgeschlossen.
    3. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. In Übrigen gilt der Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegen steht.
  12. Gerichtsstand und anwendbares Recht

    1. Gerichtsstand für den Besteller und die Jakob AG ist der Sitz der Jakob AG. Die Jakob AG ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen. Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht.

Trubschachen, 12.02.2021