Warenannahme und Einkaufbedingungen

Öffnungszeiten für die Warenannahme

Montag  – Freitag, 7:00 – 12:00 / 13:00 – 17:00

Geschlossen an gesetzlichen Feiertagen einschliesslich 1. Januar, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt und Freitag nach Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August sowie vom 24. – 31. Dezember.

Addresse: Jakob AG, Dorfstrasse 34, 3555 Trubschachen, Schweiz

GPS-Koordinaten: 46.922738 N, 7.841734 E

 

Allgemeine Einkaufbedingungen

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  1. Allgemeines / Formerfordernisse

    1. Für unsere Bestellungen gelten ausschliesslich die nachstehenden Einkaufbedingungen. Ergänzungen sowie von den nachstehenden Einkaufsbedingungen abweichende allgemeine Verkaufsbedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Dies gilt analog für Änderungen dieser Bedingungen. Vorbehaltslose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen sowie deren Bezahlung bedeutet keine Anerkennung abweichender Bedingungen des Lieferanten.
  2. Lieferung und Dokumentation

    1. Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, erfolgen die Lieferungen DAP (Incoterms in ihrer jeweils aktuellen Fassung) an den von uns bezeichneten Ort, einschliesslich Verpackung und Konservierung.
    2. Bei vereinbarter Lieferung „ab Werk“ sind uns rechtzeitig die Abmessungen und das Gewicht mitzuteilen.
    3. Die Transportversicherung wird von uns eingedeckt, soweit wir nach der vereinbarten Lieferklausel (Incoterms in ihrer jeweiligen aktuellen Fassung) dazu verpflichtet sind.
    4. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Sämtliche Dokumente müssen unsere Bestellnummer, unsere Artikelnummer, unsere Referenz, Bestelldatum, Inhalt, Mengen und Chargennummer/Losnummer beinhalten.
    5. Die Lieferung der Ware erfolgt in der Regel in handelsüblicher Einweg-Standardverpackung. Bei Verwendung von Mehrweg-Verpackung hat der Lieferant die Verpackung leihweise zur Verfügung zu stellen. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Risiko des Lieferanten. Erklären wir uns ausnahmsweise ausdrücklich mit der Übernahme der Verpackungskosten einverstanden, sind diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen.
    6. Erbringt der Lieferant Lieferungen oder Leistungen auf unserem Betriebsgelände, ist er zur Einhaltung der Hinweise zu Sicherheit, Umwelt- und Brandschutz für Betriebsfremde in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet.
    7. Zu jeder technischen Lieferung muss ein Werkzeugnis nach EN 10204-3.1, mindestens aber ein Werkzeugnis nach DIN 10204-2.2 mitgeliefert werden. Zusätzlich zum Werkzeugnis muss bindend die Chargennummer/Losnummer im Werkzeugnis aufgeführt sein. Fehlen die Unterlagen, sind wir berechtigt, die Annahme der Ware zu verweigern.
  3. Preise

    1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Sie schliessen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ein.
    2. Kosten des Transportes, einschliesslich der Verpackung und sämtlichen sonstigen Nebenkosten, trägt der Lieferant, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  4. Rechnungen, Zahlungen

    1. Rechnungen sind uns mit separater Post einzureichen. Sämtliche Dokumente müssen unsere Bestellnummer, unserer Artikelnummer, Referenz, Bestelldatum, Mengen beinhalten.
    2. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Wareneingang und Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt derjenige Tag, an dem unsere Bank den Überweisungsauftrag erhalten hat.
    3. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als mängelfrei und vertragsgemäss. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemässen Erfüllung zurückzuhalten.
  5. Fristen und Folgen von Fristüberschreitungen

    1. Vereinbarte Fristen für die Lieferungen und Leistungen sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so hat der Lieferant uns sofort schriftlich zu benachrichtigen.
    2. Liefert oder leistet der Lieferant auch nicht innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist, sind wir ohne weiteres berechtigt, auf die Lieferung zu bestehen und Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu verlangen oder aber die Annahme zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Zu Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn der Lieferant die Verzögerung nicht verschuldet hat.
  6. Sicherheit, Umweltschutz, REACH und RoHS-Richtlinie

    1. Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten müssen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen einschliesslich der Verordnung über gefährliche Stoffe entsprechen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern.
    2. Bei Lieferungen und beim Erbringen von Leistungen ist der Lieferant allein für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Erforderliche Schutzvorrichtungen sowie etwaige Anweisungen des Herstellers sind kostenlos mitzuliefern.
    3. Der Lieferant hat eine Bestätigung abzugeben, dass die von ihm gelieferten Artikel der REACH-Verordnung entsprechen. Er ist verpflichtet, uns zu informieren, wenn ein Produkt mehr als 0.1 Massenprozent eines besorgniserregenden Stoffes enthält (gesetzliche Grundlage: REACH, Art. 33; ChemV, Artikel 83c).
    4. Der Lieferant hat zudem eine Bestätigung abzugeben, dass die von ihm gelieferten Artikel der RoHS-Richtlinie entsprechen. „2011/65/EU_RoHS, Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe“.
  7. Import- und Exportbestimmungen, Zoll

    1. Bei Lieferungen und Leistungen hat der Lieferant seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. anzugeben.
    2. Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1207 / 2001 auf seine Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.
  8. Gefahrenübergang, Abnahme, Eigentumsrechte

    1. Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit erfolgtem Ablad bzw. erfolgter Lieferung der mängelfreien Ware an der von uns angegebenen Lieferanschrift, bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit erfolgreichem Abschluss unserer Abnahme auf uns über. Die blosse Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzen unsere Abnahmeerklärung nicht.
    2. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht ohne anderslautender Vereinbarung nach erfolgter Lieferung, spätestens aber nach Bezahlung auf uns über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen. Wir führen eine Wareneingangskontrolle im Hinblick auf offenkundige Mängel durch und rügen festgestellte offenkundige Mängel umgehend. Verborgene Mängel rügen wir, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemässen Geschäftsablaufs festgestellt werden.
  9. Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

    1. Hat der Lieferant entsprechend unseren Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen zu liefern oder leisten, so gilt die Übereinstimmung der Lieferung oder Leistung mit den Anforderungen als ausdrücklich zugesichert. Sollte die Lieferung oder Leistung von den Anforderungen abweichen, stehen uns die nachfolgend genannten Rechte zu.
    2. Ist die gelieferte Ware/Leistung mangelhaft, setzen wir dem Lieferanten eine angemessene Frist zum Ersatz der mangelhaften Ware/Leistung durch mängelfreie Ware/Leistung. Senden wir mangelhafte Ware zurück, so sind wir berechtigt, dem Lieferanten den Rechnungsbetrag zurück zu belasten zzgl. einer Aufwandspauschale von 5 % des Preises der mangelhaften Ware. Den Nachweis höherer Aufwendungen behalten wir uns vor.
    3. Beseitigt der Lieferant den Mangel auch innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht, so können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und jeweils zusätzlich Schadenersatz fordern.
    4. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche wegen mangelhaften Waren/Leistungen beträgt 36 Monate ab Lieferung/Abnahme. Wird die gelieferte Ware in ein unbewegliches Werk integriert, beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre ab Lieferung/Abnahme. Wird mangelhafte Ware durch mängelfreie Ware ersetzt, beginnt die Verjährungsfrist mit Lieferung/Abnahme der mängelfreien Ware neu zu laufen.
  10. Technische Unterlagen, Werkzeuge, Fertigungsmittel

    1. Von uns zur Verfügung gestellte technische Unterlagen, Muster, Modelle, Werkzeuge, Zeichnungen usw. bleiben unser Eigentum: alle Marken-, Urheber- und sonstige Schutzrechte bleiben bei uns. Der Lieferant darf die genannten Gegenstände nur zur Ausführung der Bestellung verwenden und sie unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich machen. Das Duplizieren der genannten Gegenstände ist nur insoweit zulässig, als es zur Ausführung der Bestellung erforderlich ist.
  11. Vertraulichkeit

    1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
    2. Die Herstellung für Dritte, die Schaustellung von speziell für uns, insbesondere nach unseren Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen gefertigten Erzeugnissen, Veröffentlichungen betreffend den Bestellungen und Leistungen sowie die Bezugnahme auf diese Bestellung gegenüber Dritten, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
    3. Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten speichern, die mit unserer Geschäftsbeziehung zum Lieferanten zusammenhängen.
  12. Sonstiges

    1. Erfüllungsort ist die jeweils angegebene Lieferanschrift.
    2. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.
    3. Gerichtsstand ist der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Sitz in Anspruch zu nehmen.
    4. Es gilt Schweizer Recht.

Trubschachen, März 2015